Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.Personen, denen es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
1.Ziffer einsAngaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
2.Ziffer 2Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
3.Ziffer 3Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
4.Ziffer 4Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
5.Ziffer 5Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
6.Ziffer 6Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
7.Ziffer 7Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
8.Ziffer 8Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
9.Ziffer 9Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
10.Ziffer 10Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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