§ 2 MiCAR-CASP-MV Anwendungsbereich

MiCAR-CASP-MV - MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),

  1. 1.Ziffer einsdie gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oderdie gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
  2. 2.Ziffer 2der es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114der es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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