Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),
1.Ziffer einsdie gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oderdie gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
2.Ziffer 2der es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114der es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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