§ 5 MiCAR-CASP-MV Meldebestimmungen

MiCAR-CASP-MV - MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 6 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
    1. 1.Ziffer einsden Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 3 ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 6 Abs. 4 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
    3. 3.Ziffer 3Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 7 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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