Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 sind an die FMA zu erstatten. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sind an die FMA zu erstatten.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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