Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.
0 Kommentare zu § 1 MiCAR-CASP-MV