Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu übermitteln.Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.Personen gemäß Absatz eins, haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:
2.Ziffer 2Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
a)Litera aAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oderAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
b)Litera bAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB;Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB;
3.Ziffer 3Angaben zu prudentiellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Anlage 2 Abschnitt 3. Die Angabe zu den fixen Gemeinkosten gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B hat gemäßAngaben zu prudentiellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Anlage 2 Abschnitt 3. Die Angabe zu den fixen Gemeinkosten gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B hat gemäß
a)Litera aAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oderAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
b)Litera bAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGBAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB
zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
1.Ziffer einsAngaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
2. Ziffer 2Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
3.Ziffer 3Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
4.Ziffer 4Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
5.Ziffer 5Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
6.Ziffer 6Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
7.Ziffer 7Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
8.Ziffer 8Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
9.Ziffer 9Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
10.Ziffer 10Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 MiCAR-CASP-MV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 MiCAR-CASP-MV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 MiCAR-CASP-MV