Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
(2)Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
1.Ziffer einsGemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oderGemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
2.Ziffer 2gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.2026 bis 31.12.9999
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