Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24s Abs. 2 iVm § 24j GTelG 2012 zu verantworten. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 s, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 zu verantworten.
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