§ 6 MH@EU-RVV (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung), Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers - JUSLINE Österreich
§ 6 MH@EU-RVV Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
1.Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß § 24o Abs. 1 GTelG 2012, sowiedie Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, Absatz eins, GTelG 2012, sowie
2.Ziffer 2die Umwandlung eines gemäß § 5 Abs. 1 ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß § 24o GTelG 2012.die Umwandlung eines gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
1.Ziffer einsHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
2.Ziffer 2Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Abs. 1 Z 2 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betreffen.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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