§ 4 MH@EU-RVV (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung), Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept) - JUSLINE Österreich
§ 4 MH@EU-RVV Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1.Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24o Abs. 3 iVm § 24j GTelG 2012 für das EU-Rezept,die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 o, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 für das EU-Rezept,
2.Ziffer 2die Weiterleitung von EU-Rezepten an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten,
3.Ziffer 3die Weiterleitung von elektronischen Abgaben elektronischer Verschreibungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.die Weiterleitung von elektronischen Abgaben elektronischer Verschreibungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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