Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Rolle der behandelnden Apotheke
(1)Absatz eins,Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß Paragraph 24 q, Absatz eins, GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1.Ziffer einsDie Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
2.Ziffer 2die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
3.Ziffer 3die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.
(2)Absatz 2,Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
1.Ziffer einsHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
2.Ziffer 2Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Absatz eins, betreffen.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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