§ 2 MH@EU-RVV Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

MH@EU-RVV - MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in den Paragraph eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. 2.Ziffer 2Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO,Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO,
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. 6.Ziffer 6Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowieWeiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. 7.Ziffer 7Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. 2.Ziffer 2kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    3. 3.Ziffer 3der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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