Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
(1)Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß § 31a ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des § 3a Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 163/2019 in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß Paragraph 31 a, ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 3 a, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
(2)Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
1.Ziffer einsHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
2.Ziffer 2Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Absatz eins, betreffen.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 MH@EU-RVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MH@EU-RVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 MH@EU-RVV