§ 10 MH@EU-RVV Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

MH@EU-RVV - MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
  1. (1)Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß § 24t GTelG 2012 zu verantworten.Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 t, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. (2)Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
    2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Absatz eins, betreffen.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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