§ 11 MH@EU-RVV (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung), Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers - JUSLINE Österreich
§ 11 MH@EU-RVV Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 9 zu verantworten.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 9, zu verantworten.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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