§ 17 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Kontrollausschuss

 

§ 17

 

(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob

a)

der Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;

b)

die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;

c)

einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;

d)

der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.

 

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.

 

(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 7 und 8 sinngemäß.

 

(4) Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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