§ 23 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Un)Vereinbarkeiten

 

§ 23

 

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft zu einer Bezirksbauernkammer schließen einander nicht aus.

 

(2) Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann oder Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer sein.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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