§ 18 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

2. Unterabschnitt

 

Bezirksbauernkammern

 

§ 18

 

(1) Jede Bezirksbauernkammer besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 gewählten Mitgliedern. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest.

 

(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von Fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung zusammen sowie die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See je einen Wahlkreis.

 

(3) Die Mitglieder jeder Bezirksbauernkammer wählen aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann bzw die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Obmann bzw die Obfrau vertritt die Bezirksbauernkammer nach außen und leitet die Geschäfte.

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Bezirksbauernkammern und deren Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung der Bezirksbauernkammer geregelt.

 

(5) Die Bezirksbauernkammern unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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