Ortsausschüsse
(1) Die Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer in einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der Bezirksbauernkammer aus dem Kreis der zu ihr Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.
(3) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
(4) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
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