§ 28 LWK-G § 28

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

1.

der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;

2.

die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder

3.

die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird.

Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.

(2) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jede im Land bestehende Forstverwaltung der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(3) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(4) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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