§ 36 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Amtliche Befragung

 

§ 36

 

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

 

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

 

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

 

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

 

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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