§ 42 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Voranschlag

 

§ 42

 

(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen der Kammern an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.

 

(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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