Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Für die Einbringung von gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträgen und -ersätzen (§ 37 Z 6) wird die politische Exekution (§ 3 Abs. 3 VVG) gewährt. § 40 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.
In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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