§ 33 LWK-G § 33

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

(2) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Wenn eine Gemeinde zur Erleichterung der Wahl gemäß der Wahlordnung (§ 35) in mehrere Wahlsprengel geteilt wird, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Für jenen Wahlsprengel, in dem sich das Gemeindeamt befindet, versieht die Ortswahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Stellvertreter) und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Leiters der Sprengelwahlbehörde für ihn auch einen Stellvertreter zu bestellen. Der Sprengelwahlbehörde obliegt die Leitung der Wahlhandlung (Entgegennahme und Zählung der Stimmen) im Wahlsprengel.

(4) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Die Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebiet.

(5) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(6) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(7) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

(8) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt nach der bei der jeweils letztvorangegangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Orts- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(9) Jede Partei kann durch ihre Vertrauenspersonen Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am 8. Tag nach dem Stichtag in besonderen Eingaben für jede einzelne Wahlbehörde den Leitern der betreffenden Wahlbehörden zu übermitteln. Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, wenn dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(10) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs 6 bis 9.

(11) Niemand kann - den Fall des Abs 3 zweiter Satz ausgenommen - gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzmitglied) mehrerer einander über- oder untergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(12) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(13) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder werden jeweils vom Vorsitzenden der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden vom Bürgermeister, öffentlich kundgemacht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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