Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.
In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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