Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.
In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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