§ 49 LWK-G § 49

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.

(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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