§ 11 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Einberufung der Vollversammlung,

Anträge und Beschlussfassung

 

§ 11

 

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände

a)

von mindestens vier gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien;

b)

von mindestens 500 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften; oder

c)

von der Landesregierung

schriftlich verlangt wird.

 

(3) Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es

a)

von mindestens zwei gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien oder

b)

von mindestens 250 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin

schriftlich verlangt wird.

 

(4) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

 

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge einzubringen. Diese Anträge können einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden.

 

(6) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.

 

(7) Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.

 

(8) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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