Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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