§ 6 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Aufgaben der Landwirtschaftskammer

 

§ 6

 

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

Auf dem Gebiet der Berufsvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c)

die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d)

an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, wenn durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden;

e)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Institutionen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

die Schaffung und der Betrieb einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Wählerverzeichnisse sowie einer Betriebsinformationseinrichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen;

g)

die bestmögliche Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere bei der Anlage der Wählerverzeichnisse.

2.

Auf dem Gebiet der Förderung:

a)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbskombination, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b)

im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken;

c)

Maßnahmen zur Erzielung einer möglichst hohen Wertschöpfung unter Ausschöpfung der Marktchancen zu unterstützen;

d)

Maßnahmen zur Sicherung der Kulturlandschaft zu setzen;

e)

bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.

3.

Auf dem Gebiet der Beratung und Bildung:

a)

in allen Bereichen die Produktion von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Produktion nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b)

die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

c)

die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz und Kosteneinsparung sowie durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

d)

die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

e)

neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

f)

die Anerkennung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger vorzunehmen.

4.

Auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung:

a)

im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu übernehmen;

b)

die Erstattung von Gutachten und die Ausstellung von Zeugnissen über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen.

 

(2) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.

 

(3) Die Landwirtschaftskammer kann die Besorgung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf alle oder bestimmte Bezirksbauernkammern übertragen, und zwar auch über den örtlichen Wirkungsbereich (§ 1 Abs 2) der jeweiligen Bezirksbauernkammer hinausgehend.

 

(4) Die Landwirtschaftskammer kann Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer fallen, an sich ziehen.

 

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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