§ 12 LWK-G § 12

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes der erste und der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(3) In einem dritten Wahlgang sind unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte - vorbehaltlich § 15 Abs. 2 fünfter Satz - ebenfalls nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu wählen:

a)

die zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse;

b)

die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Wenn bei der Anwendung des Verhältniswahlrechtes mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Mandaten haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Kammerwahl. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein gewähltes Mitglied eines Ausschusses während der Wahlperiode aus oder ist er (es) an der Ausübung der Funktion dauernd verhindert, ist eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(6) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs. 7 und 8.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 LWK-G
§ 13 LWK-G