§ 33 LuFw AStVO Toiletten

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Den Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit -Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschafts-räumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,

2.

Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettenpapier ausgestattet sind,

3.

Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und

4.

in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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