§ 33 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.Den Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
  5. (5)Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit -Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschafts-räumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsToiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettenpapier ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. 4.Ziffer 4in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
§ 33 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsDen Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.Den Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
  5. (5)Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit -Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschafts-räumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsToiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettenpapier ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. 4.Ziffer 4in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
§ 33 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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