(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume gemäß § 113 STLAO 2001 verwendet werden:
1. | als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist; | |||||||||
2. | wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten die Errichtung eines festen Gebäudes nicht zweckmäßig ist (Forstgärten, Gärtnereien etc.). |
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt -Folgendes:
1. | § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären -Containern mindestens 2,5 m zu betragen; | |||||||||
2. | § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen; | |||||||||
3. | § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens10 m3 zu betragen; | |||||||||
4. | § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. |
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
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