(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. | in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen, | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen und | |||||||||
3. | eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. |
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; | |||||||||
2. | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; | |||||||||
3. | Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um | |||||||||
a) | Tiefgaragen oder ähnlichen Einrichtungen, | |||||||||
b) | Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
c) | kulturelle Einrichtungen, | |||||||||
d) | Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder | |||||||||
e) | Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale) | |||||||||
handelt. |
(3) In Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
1. | so gelegen und so beschaffen sein, dass von orts-gebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
2. | mindestens 5 % der Bodenoberfläche des Raumes betragen. |
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzu-wenden.
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