(1) Arbeitsstätten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. | nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und | |||||||||
2. | nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche). |
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
1. | aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß §§ 18 und 19 führt und | |||||||||
2. | aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: | |||||||||
a) | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2. |
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
1. | alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, | |||||||||
2. | der Endausgang am Ende eines Fluchtweges. |
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
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