§ 17 LuFw AStVO Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Arbeitsstätten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

1.

aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß §§ 18 und 19 führt und

2.

aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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