(1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Önorm B 1600, „Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze“ in der Fassung vom 1. August 1994, und Önorm B 1601 zu adaptieren.
(2) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Önorm B 1600, „Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze“ in der Fassung vom 1. August 1994, und Önorm B 1601 überlegt werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
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