§ 5 LuFw AStVO Beleuchtung und Belüftung von Räumen

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend belüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend belüftbar einzurichten.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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