(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. | Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. | |||||||||
2. | Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen. | |||||||||
3. | Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen -können. |
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und | |||||||||
2. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen. |
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
0 Kommentare zu § 22 LuFw AStVO