§ 22 LuFw AStVO Stiegenhaus

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen -können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

1.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und

2.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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