(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar
1. | direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, | |||||||||
2. | sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich. |
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
1. | 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher -Belastung; | |||||||||
2. | 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher -Belastung; | |||||||||
3. | 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe). |
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
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