§ 35 LuFw AStVO Kleiderkästen und Umkleideräume

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der

1.

ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,

2.

geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche -Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn

1.

die Dienstnehmer

a)

ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder

b)

im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und

2.

für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und

3.

für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehen.

(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu -stellen sind oder

2.

in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung -tragen, oder

3.

wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4

1.

für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene/n Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,

2.

Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,

3.

die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,

4.

die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und

5.

nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare -Trockenräume einzurichten.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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