§ 38 LuFw AStVO (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung), Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 38 LuFw AStVO Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 LuFw AStVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 LuFw AStVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 LuFw AStVO