§ 40 LuFw AStVO Ersthelfer/innen

LuFw AStVO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):

1.

bei 5 bis 19 Arbeitnehmer/inne/n:

eine Person;

bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/inne/n:

zwei Personen;

für je weitere zehn Arbeitnehmer/inne/n:

eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/inne/n:

eine Person;

bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/inne/n:

zwei Personen;

für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen:

eine zusätzliche Person.

(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Ersthelfer/innen anwesend ist.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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