§ 18 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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