§ 26 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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