§ 10 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzeitige Zahlung etwa erlittenen Nachteiles vorbehalten.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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