Begründung: Das Vermessungsamt Braunau am Inn legte dem Erstgericht den Anmeldungsbogen GZ A-35/06 vom 3. 4. 2006 betreffend die Herstellung der Anlage „R*****-Straße“ vor und bestätigte zugleich, dass es sich um eine Straßenanlage handelt. Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen auftragsgemäß und ordnete dabei ua die Abschreibung von Trennstücken aus Grundstücken an, welche zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** GB ***** gehören. Diese Liegenschaft steht aufgrund eines Ü... mehr lesen...
Begründung: Heimo K***** ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** (bei Einlangen des Anmeldungsbogens bestehend aus den Grundstücken .156, 891/3 und 870/4) und EZ ***** (bestehend aus den Grundstücken 891/2 und 1017/1) jeweils GB *****. Das Vermessungsamt G***** teilte mit Eingabe vom 21. 5. 2007, AZ A 782/07, „aufgrund des eingereichten Plans des Dipl.-Ing. Sepp K*****, GZ 6420/06 vom 15. 1. 2007 und der Bescheinigung des Vermessungsamts vom 23. 3. 2007, GZ B-2... mehr lesen...
Begründung: Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Planurkunde GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 zur Verbücherung der „durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen" nach den §§ 15 ff LiegTeilG. In dieser Urkunde wurde gemäß § 16 LiegTeilG bestätigt, dass es sich nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt. Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Pl... mehr lesen...
Begründung: Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Planurkunde GZ 127/93 vom 27. 9. 1993 zur Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG. Das Begleitschreiben bezog sich auf "die durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen"; außerdem wurde darin "gemäß § 16 LiegTeilG nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen-, und Wasserbauanlage handelt". Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsam... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §15 ffLiegTeilG §15 Z3LiegTeilG §18 Abs1 Satz3
Rechtssatz: Für die Zuschreibung eines Grundstücksrestes zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers bieten die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Eigentümer des Grundstücksrests vertraglich dazu verpflichtet hat, diesen Grundstücksrest zu übereignen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §15 ffLiegTeilG §18 Abs1 Satz3
Rechtssatz: Mit der Regelung des § 18 Abs 1 letzter Satz LiegTeilG wollte der Gesetzgeber generell verhindern, dass Grundstücksreste, die für die Anlage nicht gebraucht wurden, aber durch sie ihre Verbindung zum Stammgrundstück verloren haben, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vom bisherigen Grundbuchskörper ab- und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden. Das zielt auf... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §15LiegTeilG §18 Abs1
Rechtssatz: Bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können, ist daran festzuhalten, alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen. Entscheidungstexte 5 Ob 9/04s Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete die Verbücherung des im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Anmeldungsbogens mit mehreren Beschlüssen (TZ 6217/97 bis TZ 6249/97) an. Der zu TZ 6228/97 ergangene Beschluß hat die Abschreibung der Trennstücke 53 bis 55 und 58 von Grundstücken der EZ 225 KG 64147 Staudach und Zuschreibung zum öffentlichen Gut (Grundstück 2191/1 Weg) (Punkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses), sowie die allein Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete die Verbücherung des im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Anmeldungsbogens mit acht, eine Einheit bildenden Beschlüssen vom selben Tag an (TZ 1662/91 bis TZ 1669/91; je eine TZ für jede Liegenschaft, wobei in jedem der für eine Liegenschaft gesondert gefaßten Beschlüsse alle sie betreffenden Zu- und Abschreibungen enthalten sind, sodaß in den die anderen Einlagezahlen betreffenden Beschlüssen die gleichen Eintragungen mit korrespondierenden ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §15LiegTeilG §18 Abs1
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung i... mehr lesen...