RS OGH 1992/11/10 5Ob52/92, 5Ob141/98s, 5Ob9/04s, 5Ob159/05a, 5Ob126/08b, 5Ob192/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Norm

LiegTeilG §15
LiegTeilG §18 Abs1

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, dass im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 52/92
  • 5 Ob 141/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 141/98s
  • 5 Ob 9/04s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 9/04s
    Vgl aber; nur: Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. (T1); Beisatz: Bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können, ist daran festzuhalten, alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen. (T2)
  • 5 Ob 159/05a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 159/05a
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 126/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 126/08b
    Auch
  • 5 Ob 192/09k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 192/09k
    Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten