RS OGH 2004/2/24 5Ob9/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

LiegTeilG §15 ff
LiegTeilG §18 Abs1 Satz3
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961
  1. LiegTeilG § 18 heute
  2. LiegTeilG § 18 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. LiegTeilG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 18 Abs 1 letzter Satz LiegTeilG wollte der Gesetzgeber generell verhindern, dass Grundstücksreste, die für die Anlage nicht gebraucht wurden, aber durch sie ihre Verbindung zum Stammgrundstück verloren haben, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vom bisherigen Grundbuchskörper ab- und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden. Das zielt auf den Schutz jener, die bücherliche Rechte am fraglichen Restgrundstück erworben haben. In ihre Rechte soll ohne unbedingte Notwendigkeit (wie sie sich bei der direkten Verwendung von Grundstücken für die Weg- oder Wasserbauanlage ergibt) nicht eingegriffen werden.Mit der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz LiegTeilG wollte der Gesetzgeber generell verhindern, dass Grundstücksreste, die für die Anlage nicht gebraucht wurden, aber durch sie ihre Verbindung zum Stammgrundstück verloren haben, im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG vom bisherigen Grundbuchskörper ab- und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden. Das zielt auf den Schutz jener, die bücherliche Rechte am fraglichen Restgrundstück erworben haben. In ihre Rechte soll ohne unbedingte Notwendigkeit (wie sie sich bei der direkten Verwendung von Grundstücken für die Weg- oder Wasserbauanlage ergibt) nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118783

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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