§ 8 lfs BilDokV 2023 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

lfs BilDokV 2023 - Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
  2. (2)Absatz 2,Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.Jede Datenübermittlung gemäß Absatz eins, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 lfs BilDokV 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 lfs BilDokV 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 lfs BilDokV 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 lfs BilDokV 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 lfs BilDokV 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis lfs BilDokV 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 lfs BilDokV 2023
§ 9 lfs BilDokV 2023